Fachkraft “§ 8a”

Die Bestimmungen des SGB VIII zur Absicherung des Kindeswohles nehmen in unserem Arbeitsfeld eine besondere Bedeutung ein. Neben den Vereinbarungen mit den Trägern der örtlichen Jugendhilfe wird der Schutzauftrag umgesetzt, indem eine ausgebildete Kinderschutzfachkraft (Fachkraft nach §8a SGBVIII) im Rahmen der kollegialen Beratung und Supervision bei der Fallarbeit mitwirkt. Administrative Abläufe werden regelmäßig überprüft und angepasst. Relevante gesetzliche Änderungen werden in die Struktur- und Prozessorganisation eingearbeitet. Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen sind dokumentiert.